Stillen und Beruf - kein Problem
Viele Mütter haben Angst, dass sie ihr Baby nicht mehr Stillen und dem entsprechend gut ernähren können und stillen das Kind vorher ab. Dies ist heutzutage nicht mehr nötig, denn Stillen und Beruf ist kein Problem mehr. Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass die Mutter Stillpausen einlegen kann, um das Kind zu stillen oder um Milch abzupumpen, ebenfalls verhindert es berufliche Nachteile. Fair ist es, wenn die Mutter dem Arbeitgeber und den Kollegen frühzeitig Bescheid gibt, dass eine für alle Seiten akzeptable Lösung gefunden werden kann.
Die Vorbereitung auf den Beruf
Bevor Sie wieder im Beruf voll durchstarten könenn, ist es sinnvoll, einige Vorbereitungen zu treffen, um den Wiedereinstieg zu erleichtern.
Beginnen Sie frühzeitig mit dem Abpumpen von Muttermilch, falls das Mitnehmen das Kindes zur Arbeitsstätte nicht möglich ist. Ein guter Zeitpunkt ist ca. 1-2 Wochen vor der Berufstätigkeit. Frieren Sie die Muttermilch ein, denn so haben Sie einen guten Vorrat, den der Vater oder eine andere Bezugsperson verfüttert, wenn Sie verhindert sind. Diese Methode hat ebenfalls den Vorteil, dass man das Abpumpen üben kann. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig, dass Sie weiter stillen möchten. Ihnen stehen gesetzlich geregelte Pausen zu, jedoch ist es fairer, eine vorherige Abstimmung mit dem beruflichen Umfeld zu treffen.
Diese Rechte haben Sie
Als stillende Angestellte haben Sie Anrecht auf Ruhezeiten. Diese sogenannte Stillpause beträgt eine Stunde pro Tag, arbeiten Sie acht Stunden oder länger, haben Sie sogar Anrecht auf mindestens 90 Minuten Stillpause. Sie darf nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Die Stillpause ist zum Stillen des Babys vorgesehen, besteht nicht die Möglichkeit, das Kleine mit zur Arbeit zu nehmen, wird diese Pause zum Abpumpen genutzt. Die Einteilung der Pausen ist frei wählbar, eine Abstimmung mit dem beruflichen Umfeld bringt jedoch mehr.
Diese Regelung betrifft auch Teilzeitbeschäftigte. Eine Begrenzung der Stillzeit ist nicht vorgesehen, auch wenn manche Arbeitgeber fälschlicherweise meinen, eine Grenze sei nach 6 Monaten erreicht. Zum Stillen oder Abpumpen sollte Ihnen ein sauberer Raum mit persönlichem Ambiente und Sitzmöglichkeit gegeben werden. Auch sollten ein Aufbewahrungsplatz für Abpumputensilien, eine Kühlmöglichkeit für die Muttermilch und ein Waschbecken zur Verfügung stehen.
Haben Sie keine Angst vor beruflichen Nachteilen. Ein Verdienstausfall oder eine Vor- oder Nacharbeit ist unzulässig. Stillende Angestellte sind von Arbeiten mit Gefahrenstoffen, Akkord- und Fließbandarbeit und körpelich belastenden Arbeiten freizustellen. Ebenfalls liegt ein Nachtarbeitsverbot, sowie ein Sonn- und Feiertagsverbot vor. Beides jedoch mit Ausnahmen. Als Nachtarbeit gilt die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, ausgenommen sind angestellte Mütter in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben (Arbeitszeit bis 22 Uhr zulässig), Angestellte in der Landwirtschaft (Arbeitsaufnahme ab 5 Uhr zur Melkung von Vieh) und Künstlerinnen im Theater- und Musikbusiness (bis 23 Uhr). Auch das Arbeitsverbot an Sonn - und Feiertagen ist bedingt einsetzbar.
Auch hier sind vorher genannte Angestellte, sowie Berufstätige in Pflegeberufen, Beschäftigte in Badebetrieben und Schausteller auszunehmen. Wöchentliche Bedingung ist eine 24 stündige Freistellung nach einer Nachtruhe. Eine Anpassung der Artbeitszeiten ist zum Beispiel dch Job-Sharing oder flexible Arbeitszeiten möglich. Der Anspruch auf den Durchschnittsverdienst bleibt auch bei einem Beschäftigungsverbot, einer Beschäftigungsfreistellung (auch teilweise) und einer Beschäftigung mit einer anderen Arbeit bestehen. Der Verdienst berechnet sich aus dem Verdienst der letzten 13 Wochen oder den Verdienst der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft, Gehaltserhöhungen werden angerechnet.